Rechnungen

Reverse Charge bei Bauleistungen richtig abrechnen

Bei Bauleistungen an einen Unternehmer, der selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt, schuldet nach § 13b UStG der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer. Ihre Rechnung weist dann keine Umsatzsteuer aus und trägt die Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“.

  • Stand 23.10.2026
  • 3 Min. Lesezeit
  • CraftOS Redaktion
  • Web-App
Inhalt dieses Artikels
  1. Wann gilt Reverse Charge bei Bauleistungen?
  2. Welche Angaben gehören auf die Rechnung?
  3. Wann entsteht die Steuer beim Leistungsempfänger?
  4. Wann gilt Reverse Charge und wann eine innergemeinschaftliche Lieferung?
  5. Was prüfen Sie vor dem Ausstellen?
  6. So unterstützt CraftOS

Reverse Charge heißt Umkehr der Steuerschuld: Nicht Sie als leistender Betrieb führen die Umsatzsteuer ab, sondern Ihr Kunde. Im Bau betrifft das vor allem Aufträge zwischen Bauunternehmen und Nachunternehmern.

Wann gilt Reverse Charge bei Bauleistungen?

Wenn Sie eine Bauleistung an einen Unternehmer erbringen, der selbst nachhaltig Bauleistungen ausführt. Bauleistungen sind nach § 13b Absatz 2 Nummer 4 UStG Werklieferungen und sonstige Leistungen für Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken.

Planungs- und Überwachungsleistungen nimmt das Gesetz ausdrücklich aus. Dass Ihr Kunde nachhaltig entsprechende Leistungen erbringt, ist nach § 13b Absatz 5 UStG anzunehmen, wenn ihm das Finanzamt dafür eine gültige, auf längstens drei Jahre befristete Bescheinigung erteilt hat.

Welche Angaben gehören auf die Rechnung?

Die Rechnung enthält die üblichen Pflichtangaben nach § 14 Absatz 4 UStG, aber keinen Steuerbetrag. Stattdessen verlangt § 14a Absatz 5 UStG die Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“.

Das Beispiel zeigt eine Nachunternehmerrechnung über Estricharbeiten an ein Bauunternehmen.

Rechnungsbestandteil Beispiel
Leistender Betrieb Name, Anschrift, Steuernummer oder USt-IdNr.
Leistungsempfänger Bauunternehmen mit Name und Anschrift
Rechnungsnummer und -datum R-2026-0412 vom 24.10.2026
Leistung Estricharbeiten Neubau Mehrfamilienhaus, 320 m²
Leistungszeitraum 01.10.2026 bis 10.10.2026
Nettobetrag 12.000,00 €
Umsatzsteuer kein Ausweis
Rechnungsbetrag 12.000,00 €
Pflichthinweis Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers

Zum Leistungszeitraum lesen Sie mehr unter Leistungszeitraum auf der Rechnung.

Wann entsteht die Steuer beim Leistungsempfänger?

Mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des Kalendermonats, der auf die Ausführung der Leistung folgt. So regelt es § 13b Absatz 2 UStG für die dort genannten Umsätze, zu denen die Bauleistungen gehören.

Stellen Sie die Rechnung deshalb zeitnah nach Abschluss der Arbeiten aus. So kann Ihr Kunde die Steuer im richtigen Voranmeldungszeitraum anmelden.

Wann gilt Reverse Charge und wann eine innergemeinschaftliche Lieferung?

Reverse Charge nach § 13b Absatz 2 Nummer 4 UStG betrifft hier Bauleistungen. Eine innergemeinschaftliche Lieferung nach § 6a UStG liegt vor, wenn ein Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet wird, zum Beispiel an einen Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat.

Für die innergemeinschaftliche Lieferung gelten eigene Rechnungspflichten: Nach § 14a Absatz 3 UStG stellen Sie die Rechnung bis zum fünfzehnten Tag des Folgemonats aus und nennen die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern beider Seiten.

Was prüfen Sie vor dem Ausstellen?

Prüfen Sie vor jeder Rechnung nach § 13b, ob Leistung, Kunde und Rechnungsangaben zusammenpassen. Die folgende Liste deckt die wichtigsten Punkte ab.

  • Die Leistung ist eine Bauleistung und keine Planungs- oder Überwachungsleistung.
  • Der Kunde ist Unternehmer und hat eine gültige Bescheinigung des Finanzamts vorgelegt.
  • Die Rechnung weist keinen Steuerbetrag aus.
  • Der Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers steht auf der Rechnung.
  • Abschläge und Schlussrechnung desselben Auftrags folgen derselben Steuerart.

Für Einzelfälle, etwa gemischte Leistungen oder wechselnde Auftraggeber, lassen Sie sich steuerlich beraten.

So unterstützt CraftOS

In den Kundenstammdaten der Web-App markieren Sie einen Kunden mit „Bauleister nach § 13b“; neue Belege für ihn starten dann ohne Umsatzsteuer. Im Rechnungseditor steht umsatzsteuerpflichtigen Betrieben der Schalter „Rechnung nach § 13b (ohne USt.)“ zur Verfügung, beschrieben mit „Für Bauleistungen mit Steuerschuld des Kunden. Beim Ausschalten gilt der Firmensteuersatz.“

Ist der Schalter aktiv, druckt CraftOS den Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gemäß § 13b UStG.“ auf die Rechnung. Für E-Rechnungen nach § 13b hinterlegen Sie die USt-IdNr. des Kunden; die Steuerart gilt für die ganze Rechnungsfolge aus Abschlägen und Schlussrechnung. Mehr dazu unter Rechnungen und Rechnung fertigstellen.

Häufige Fragen

Gilt Reverse Charge auch bei Privatkunden?

§ 13b Absatz 5 UStG knüpft die Steuerschuld bei Bauleistungen an einen Unternehmer als Leistungsempfänger, der nachhaltig entsprechende Leistungen erbringt. Rechnungen an Privatkunden weisen deshalb die Umsatzsteuer wie gewohnt aus.

Woran erkennen Sie, dass Ihr Kunde nachhaltig Bauleistungen erbringt?

Nach § 13b Absatz 5 UStG ist davon auszugehen, wenn das Finanzamt ihm eine gültige, auf längstens drei Jahre befristete Bescheinigung darüber erteilt hat. Lassen Sie sich eine Kopie geben und legen Sie sie zum Kunden.

Welche Kundendaten braucht CraftOS für eine E-Rechnung nach § 13b?

Die USt-IdNr. des Kunden. Sie steht in den Kundenstammdaten direkt beim Schalter „Bauleister nach § 13b“.

Wie behandelt CraftOS Abschläge und Schlussrechnung nach § 13b?

Die Steuerart gilt für die ganze Rechnungsfolge. Nach der ersten festgeschriebenen Rechnung zeigt der Editor „Die Steuerart ist seit der ersten festgeschriebenen Rechnung festgelegt.“

Quellen

  1. § 13b UStG: Leistungsempfänger als Steuerschuldner, geprüft am 23.10.2026
  2. § 14a UStG: Zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen, geprüft am 23.10.2026
  3. § 14 UStG: Ausstellung von Rechnungen, geprüft am 23.10.2026
  4. § 6a UStG: Innergemeinschaftliche Lieferung, geprüft am 23.10.2026

Passende Funktionen

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